Bebauungsplan Ohlsdorf 29

02 Januar 2017

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Hamburg vom Mai 2016 lässt die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Baugenehmigung für eine Flüchtlingsunterkunft auf dem 1,8 ha großen Areal des Anzuchtgartens in Klein Borstel offen. Die Entscheidung besagt, dass lediglich die Anwohnerrechte nicht verletzt werden. Um weitere Streitereien um den für die Baugenehmigung herangezogenen umstrittenen §246 Abs. 14 BbauG zu umgehen, ändert die Stadt Hamburg den derzeit gültigen Bebauungsplan “Ohlsdorf 12”.

In einem neuen Bebauungsplan wird das Areal des Anzuchtgartens als Sondergebietsfläche mit der Zweckbestimmung “Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende” definiert und nun „Ohlsdorf 29“ genannt. In dem neuen Bebauungsplan sollen die Voraussetzungen für die Errichtung einer Wohnunterkunft als Folgeunterkunft, bestehend aus Containergebäuden, für eine Unterbringung von bis zu 700 Flüchtlinge und Asylbegehrende geschaffen werden. Alle nötigen Verfahrensschritte zur Änderung eines Bebauungsplans sind bereits vollzogen, nun kommt es auf den Verfahrensabschluß an: Gibt es Einwände der Bürgerinnen und Bürger mit juristischer Relevanz?

Laut Bürgervertrag vom Juli 2016 zwischen der Stadt Hamburg und dem Verein „Lebenswertes Klein Borstel e.V.“ als Teil der Volksinitiative „Hamburg für Gute Integration“ soll die Fläche auf dem Areal der Flüchtlingsunterkunft im Jahre 2022 dem normalen Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen. Hierzu muss dann der derzeit noch nicht festgestellte Bebauungsplan “Ohlsdorf 29” durch einen neuen – weiteren – Bebauungsplan ersetzt werden. Der Verein prüft, ob dieser Bebauungsplan für die endgültige Bebauung nach 2022 parallel zum schwebenden Verfahren „Ohlsdorf 29“ entworfen werden kann.