Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Lebenswertes Klein-Borstel“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
  3. Der Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 2 Zweck

Der Zweck des Vereins ist der Erhalt und die maßvolle Entwicklung des Ortsteils Klein-Borstel als lebenswertes, familienorientiertes, naturnahes Wohn-Quartier am nördlichen Rand des Friedhofs Ohlsdorf. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung des nachbarschaftlichen Zusammenhalts verwirklicht, z.B. durch kulturelle, soziale und andere gemeinwohl-orientierte Aktivitäten.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein strebt an, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verfolgen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften werden
  2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss bis zum 30.09. eines jeweiligen Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 5 Fördermitgliedschaft

Volljährige natürliche oder juristische Person sowie Personengesellschaften können sich dem Verein als Fördermitglieder anschließen. Die Regelungen über die Mitgliedschaft geltend entsprechend, jedoch haben Fördermitglieder kein Antrags- und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§ 6 Vorstand

  1. Der erweiterte, geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer sowie bis zu drei weiteren Beisitzern. Der Vorstand kann bei Bedarf weitere Vereinsmitglieder in den Vorstand kooptieren.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden.
  3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann er von den Beschränkungen des § 181 BGB ganz oder teilweise befreit werden.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
  5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er führt insbes. die laufenden Geschäfte des Vereins
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte unentgeltlich, erhält jedoch Erstattung notwendiger nachgewiesener Auslagen und Fahrtkosten.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme; Fördermitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
    a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
    b) Entlastung des Vorstandes;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge;
    e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;
    f) Beschlussfassung über Beschwerden gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags und gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;
    g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Schriftführer oder ein anderes Mitglied des Vor­stands. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Einberufung muss mindestens eine Woche vor dem Tag der Ver­sammlung schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
  4. Längstens bis drei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mit­glied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter ent­sprechend zu ergänzen. Fördermitglieder haben kein Antragsrecht.
  5. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende. Sollten er nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
  6. Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter.
  7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Satzungsänderungen, Auflösung

  1. Eine geplante Satzungsänderung muss als Tagesordnungspunkt in der Einberufung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Maria-Magdalenen in Klein-Borstel zugunsten der gemeindlichen Kinder- und Jugendarbeit.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 26. September 2015 errichtet und zuletzt am 13. Oktober 2015 geändert.